Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Landkreisordnung

SächsLKrO

§ 57 Einstellung, Aus- und Fortbildung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLKrO/57#abs-1 (1) Der Landkreis muss die fachlich geeigneten Bediensteten einstellen, die erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben zu gewährleisten. Die Bediensteten müssen die für ihren Aufgabenbereich jeweils erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLKrO/57#abs-2 (2) Unbeschadet der Verpflichtung nach § 58 muss jeder Landkreis über mindestens einen Bediensteten mit der Befähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt allgemeiner Verwaltungsdienst verfügen; dies gilt nicht, wenn ein Beigeordneter diese Befähigung besitzt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLKrO/57#abs-3 (3) Der Landkreis fördert die Aus- und Fortbildung seiner Bediensteten.

§ 56 § 58