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SächsLKrO

§ 13 Bürger des Landkreises

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLKrO/13#abs-1 (1) Bürger des Landkreises ist jeder Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten im Landkreis wohnt. Wer in mehreren Landkreisen wohnt, ist Bürger nur in dem Landkreis des Freistaates Sachsen, in dem er seit mindestens drei Monaten seine Hauptwohnung hat. War in dem Landkreis, in dem sich seine Hauptwohnung befindet, die bisherige einzige Wohnung, wird die bisherige Wohndauer in diesem Landkreis angerechnet. Bei der Berechnung der Dreimonatsfrist ist der Tag des Einzugs in die Frist einzubeziehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLKrO/13#abs-2 (2) Die verantwortliche Teilnahme an der bürgerschaftlichen Selbstverwaltung des Landkreises ist Recht und Pflicht aller Bürger.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLKrO/13#abs-3 (3) Bei einer Gebietsänderung werden Bürger, die in dem betroffenen Gebiet wohnen, Bürger des aufnehmenden Landkreises; im Übrigen wird bei der Berechnung der Frist nach Absatz 1 Satz 1 die Wohndauer im bisherigen Landkreis angerechnet.

§ 12 § 14