Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Landkreisordnung

SächsLKrO

§ 12 Anschluss- und Benutzungszwang

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLKrO/12#abs-1 (1) Der Landkreis kann im Rahmen seiner Zuständigkeit bei öffentlichem Bedürfnis durch Satzung für die Grundstücke seines Gebiets den Anschluss an Einrichtungen, die dem öffentlichen Wohl, insbesondere dem Umweltschutz dienen (Anschlusszwang), und die Benutzung solcher Einrichtungen (Benutzungszwang) vorschreiben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLKrO/12#abs-2 (2) Die Satzung kann bestimmte Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang zulassen. Sie kann den Zwang auf bestimmte Teile des Kreisgebiets oder auf bestimmte Gruppen von Grundstücken, Gewerbebetrieben oder Personen beschränken.

§ 11 § 13