Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung
SächsLKAZVO§ 1 Arbeitszeit, Unterrichtsverpflichtung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLKAZVO/1#abs-1 (1) Arbeitstage sind diejenigen Schul- und Ferientage, die die Zahl der Urlaubstage im Kalenderjahr übersteigen. Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich. Soweit die Lehrkraft nicht Unterrichtsverpflichtungen oder andere dienstliche Verpflichtungen zu bestimmten Zeiten wahrzunehmen hat, ist sie in der Erfüllung ihrer Aufgaben zeitlich nicht gebunden. Die jeweilige Unterrichtsverpflichtung einer Lehrkraft ergibt sich aus dem Regelstundenmaß (§ 2) abzüglich Ermäßigungen (§ 3), Anrechnungen (§ 4), Freistellungen und sonstigen Verminderungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLKAZVO/1#abs-2 (2) Lehrkräfte können durch die Schulleitung, soweit sie während der allgemeinen Unterrichtszeit nicht im Unterricht eingesetzt sind, im Rahmen des Zumutbaren mit anderen schulischen Aufgaben betraut werden. Im Einzelfall können sie verpflichtet werden, sich für die Wahrnehmung von Aufgaben, insbesondere von kurzfristig notwendigem Vertretungsunterricht, bereitzuhalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLKAZVO/1#abs-3 (3) Bei Lehrkräften, die auf Grund einer Abordnung an das Staatsministerium für Kultus oder eine ihm nachgeordnete Behörde keine Unterrichtsstunden erteilen, treten an die Stelle des Regelstundenmaßes die arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen für die entsprechenden Beamtinnen und Beamten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLKAZVO/1#abs-4 (4) Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte können in der Summe ihrer Tätigkeiten nur entsprechend dem Verhältnis von ermäßigter Arbeitszeit zu Vollbeschäftigung zur Dienstleistung herangezogen werden.