Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung
SächsLKAZVO§ 3 Ermäßigungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLKAZVO/3#abs-1 (1) Aus Altersgründen ermäßigt sich das Regelstundenmaß der vollbeschäftigten Lehrkräfte aller Schularten ab Beginn des Schulhalbjahres, in dem sie
1. das 60. Lebensjahr vollenden, um eine Wochenstunde,
2. das 62. Lebensjahr vollenden, um zwei Wochenstunden,
3. das 64. Lebensjahr vollenden, um drei Wochenstunden,
4. das 66. Lebensjahr vollenden, um vier Wochenstunden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLKAZVO/3#abs-2 (2) Soweit sich aus Absatz 1 keine für die Lehrkraft günstigere Regelung ergibt, ermäßigt sich abweichend davon das Regelstundenmaß der vollbeschäftigten Lehrkräfte, die bereits vor dem 1. August 2025
1. das 58. Lebensjahr vollendet haben, um eine Wochenstunde,
2. das 60. Lebensjahr vollendet haben, um zwei Wochenstunden und
3. das 61. Lebensjahr vollendet haben, um drei Wochenstunden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLKAZVO/3#abs-3 (3) Bei teilzeitbeschäftigten Lehrkräften mit einem Beschäftigungsumfang bis einschließlich 25 Prozent der Unterrichtsverpflichtung einer vollbeschäftigten Lehrkraft wird 25 Prozent der Altersermäßigung, bei einer Unterrichtsverpflichtung einer teilzeitbeschäftigten Lehrkraft bis einschließlich 50 Prozent wird 50 Prozent der Altersermäßigung, bei einer Unterrichtsverpflichtung einer teilzeitbeschäftigten Lehrkraft bis einschließlich 75 Prozent wird 75 Prozent der Altersermäßigung und bei einer Unterrichtsverpflichtung einer teilzeitbeschäftigten Lehrkraft über 75 Prozent wird 100 Prozent der Altersermäßigung gewährt. Soweit die Altersermäßigung nicht volle Unterrichtsstunden erreicht, wird in der Lehrauftragsverteilung zu Beginn des Schuljahres im Benehmen mit der Lehrkraft ein zusammenhängender Zeitraum festgelegt, in dem die Altersermäßigung volle Unterrichtsstunden umfasst.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLKAZVO/3#abs-4 (4) Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Lehrkräfte erhalten auf Antrag eine Stundenermäßigung unter Berücksichtigung des Grades der Behinderung. Das Nähere wird in einer entsprechenden Inklusionsvereinbarung nach § 166 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geregelt.