Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung
SächsLKAZVO§ 4 Anrechnungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLKAZVO/4#abs-1 (1) Für die Wahrnehmung besonderer unterrichtlicher und außerunterrichtlicher Aufgaben sowie den Ausgleich besonderer zeitlicher unterrichtlicher und außerunterrichtlicher Belastungen können bei Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses Anrechnungen auf das Regelstundenmaß (Anrechnungsstunden) gewährt werden. Die durch Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden verminderte Unterrichtsverpflichtung einer Lehrkraft darf ein Viertel des Regelstundenmaßes, die der Schulleiterin und des Schulleiters sowie der stellvertretenden Schulleiterin und des stellvertretenden Schulleiters darf vier Unterrichtsstunden nicht unterschreiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLKAZVO/4#abs-2 (2) Für die Aufgaben der Schulleiterinnen und Schulleiter, der stellvertretenden Schulleiterinnen und stellvertretenden Schulleiter, der Fachleiterinnen und Fachleiter, der Beratungslehrerinnen und Beratungslehrer, der Oberstufenberaterinnen und Oberstufenberater an Gymnasien, Gemeinschaftsschulen und Beruflichen Gymnasien, der in der gymnasialen Oberstufe eingesetzten Lehrkräfte an Gymnasien und Beruflichen Gymnasien sowie für sonstige Leitungsfunktionen, für Maßnahmen der Schulentwicklung sowie für die Wahrnehmung besonderer unterrichtlicher und außerunterrichtlicher Aufgaben können an jeder Schule Anrechnungsstunden zur Verfügung gestellt werden (schulbezogene Anrechnungsstunden). Hierfür gelten folgende Regelungen:
1. Die Höchstzahl der schulbezogenen Anrechnungsstunden ergibt sich aus Anlage 1 und gegebenenfalls aus weiteren Erhöhungstatbeständen nach den Nummern 2 bis 5. Die Vergabe der Anrechnungsstunden ist nicht an die Erhöhungstatbestände zweckgebunden. Die jeweilige Klassenzahl ergibt sich in Anwendung des Sächsischen Schulgesetzes in Verbindung mit der Klassenbildungsverordnung. Für die Jahrgangsstufen 11 und 12 der Abendgymnasien, Gymnasien, Kollegs und Gemeinschaftsschulen sowie für die Jahrgangsstufen 12 und 13 der Beruflichen Gymnasien gilt, dass fiktiv je 25 Schülerinnen und Schüler eine Klasse bilden.
2. Der schulbezogene Anrechnungsumfang erhöht sich für jede eingerichtete Vorbereitungsklasse um zwei Anrechnungsstunden für die Aufgaben die Betreuungslehrerinnen und der Betreuungslehrer.
3. Der schulbezogene Anrechnungsumfang erhöht sich bei einer Außenstelle mit bis zu sechs Klassen um zwei Anrechnungsstunden und bei über sechs Klassen um drei Anrechnungsstunden.
4. Der schulbezogene Anrechnungsumfang erhöht sich für jede durch die Ausbildungsschule zu betreuende Studienreferendarin und für jeden durch die Ausbildungsschule zu betreuenden Studienreferendar pro Fach um eine Anrechnungsstunde. Dies gilt auch, wenn Lehrkräfte ihren Vorbereitungsdienst berufsbegleitend absolvieren. Der schulbezogene Anrechnungsumfang erhöht sich für jede durch die Ausbildungsschule im Rahmen der schulpraktischen Ausbildung zu betreuende Lehrkraft um eine Anrechnungsstunde.
5. Der schulbezogene Anrechnungsumfang erhöht sich für die Dauer von zwei Schulhalbjahren um eine Anrechnungsstunde, sofern an der Schule eine Lehrkraft, die nicht über eine grundständige Lehrerausbildung verfügt, erstmalig ihre Tätigkeit aufnimmt. Dies gilt nicht, wenn für diese Lehrkraft bereits Anrechnungen nach Nummer 4 gewährt werden.
6. Der schulbezogene Anrechnungsumfang erhöht sich für eine zweite Beratungslehrerin oder einen zweiten Beratungslehrer, die oder der durch die zuständige Schulaufsichtsbehörde genehmigt wurde, bei bis zu 350 zu betreuenden Schülerinnen und Schülern um zwei, bei bis zu 500 zu betreuenden Schülerinnen und Schülern um drei sowie bei über 500 zu betreuenden Schülerinnen und Schülern um vier Anrechnungsstunden. Dabei ist zugrunde zu legen, dass jede Beratungslehrerin und jeder Beratungslehrer die gleiche Anzahl von Schülerinnen und Schülern zu betreuen hat.
7. Die Schulleiterinnen und Schulleiter entscheiden über die Inanspruchnahme und Verteilung der schulbezogenen Anrechnungsstunden. Bei der Verteilung der einzelnen Anrechnungsstunden sind Art, Umfang und Dauer der Aufgabe sowie die zeitliche Inanspruchnahme angemessen zu berücksichtigen. Die Schulaufsichtsbehörde kann eine andere Verteilung der Anrechnungsstunden anordnen, falls diese nicht sachgerecht vorgenommen wurde. Die Gesamtlehrerkonferenz ist vor der Verteilung von der Schulleiterin oder dem Schulleiter anzuhören.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLKAZVO/4#abs-3 (3) Personenbezogene Anrechnungen werden wie folgt gewährt:
1. Fachberaterinnen und Fachberater erhalten bis zu sechs Anrechnungsstunden.
2. Lehrbeauftragte (Hauptausbildungsleiterinnen und Hauptausbildungsleiter, Fachausbildungsleiterinnen und Fachausbildungsleiter sowie Ausbilderinnen und Ausbilder für Schulrecht im Vorbereitungsdienst) und Lehrkräfte, die im Rahmen eines erweiterten Mentorates im Vorbereitungsdienst oder in der schulpraktischen Ausbildung für Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger tätig sind, erhalten je nach Umfang der Ausbildungsverpflichtung Anrechnungsstunden. Die Zahl der Anrechnungsstunden ergibt sich aus Anlage 2.
3. Lehrbeauftragte, denen neben den Ausbildungsverpflichtungen besondere Aufgaben übertragen werden, erhalten zusätzlich bis zu zwei Anrechnungsstunden. Besondere Aufgaben im Sinne von Satz 1 sind insbesondere Tätigkeiten
a)
im Rahmen einer Kooperation mit der ersten Phase der Lehrerausbildung,
b)
für fakultative Angebote in der Ausbildung,
c)
für Aufgaben aus dem Umfeld der Lehre,
d)
in der Fortbildung innerhalb der Ausbildungsstätte oder Gutachtertätigkeiten.
4. Lehrkräfte, die an einer berufsbegleitenden wissenschaftlichen Ausbildung mit dem Ziel des Erwerbes einer unbefristeten Lehrerlaubnis oder einer Lehrbefähigung in einem Fach, einer Fachrichtung oder einem Förderschwerpunkt teilnehmen, erhalten nach Zulassung durch die Schulaufsichtsbehörde bis zu sechs Anrechnungsstunden.
5. Lehrkräfte, die eine berufsbegleitende schulpraktische Ausbildung oder einen berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst absolvieren, erhalten zwei Anrechnungsstunden.
6. Lehrkräften, die als Mitglied einer Lehrplankommission oder eines Rahmenlehrplanausschusses der Kultusministerkonferenz berufen sind, können je nach Umfang der zusätzlichen Arbeit bis zu vier Anrechnungsstunden und Lehrkräften, die als Leiterinnen und Leiter einer der genannten Kommissionen berufen sind, können bis zu sechs Anrechnungsstunden gewährt werden. Lehrkräften, die als Mitglied eines Aufgabenauswahlausschusses im Staatsministerium für Kultus oder im Landesamt für Schule und Bildung berufen sind, können je nach Umfang der zusätzlichen Arbeit bis zu zwei und Lehrkräften, die als Leiterinnen und Leiter eines Aufgabenauswahlausschusses berufen sind, können bis zu drei Anrechnungsstunden gewährt werden.
7. Lehrkräfte, die teilweise an eine andere Schule abgeordnet sind, erhalten, wenn sich dadurch der Zeitaufwand, der üblicherweise zum Erreichen der Stammschule erforderlich ist (einfache Wegstrecke), um mehr als fünf Zeitstunden im Monat erhöht, eine Anrechnungsstunde im Monat. Bei einem zusätzlichen Zeitaufwand von je zwei weiteren vollen Zeitstunden wird jeweils eine weitere Anrechnungsstunde im Monat gewährt. Lehrkräfte, die vollständig abgeordnet sind, erhalten keine Anrechnungsstunden. Lehrkräfte, die an eine Behörde oder eine sonstige Einrichtung im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Kultus abgeordnet sind, können Anrechnungsstunden im gleichen Umfang erhalten.
8. Über die personenbezogenen Anrechnungsstunden entscheidet, sofern nichts anderes bestimmt ist, die zuständige Schulaufsichtsbehörde, welche die Anzahl der Anrechnungsstunden und die Dauer der Gewährung grundsätzlich vor Beginn der Tätigkeit festlegt. Der Schulleitung wird der Umfang der personenbezogenen Anrechnungsstunden mitgeteilt.