Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung

SächsLKAZVO

§ 2 Regelstundenmaß

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLKAZVO/2#abs-1 (1) Das Regelstundenmaß ist die Zahl der Unterrichtsstunden, die vollbeschäftigte Lehrkräfte im Durchschnitt wöchentlich zu erteilen haben. Eine Unterrichtsstunde wird mit 45 Minuten berechnet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLKAZVO/2#abs-2 (2) Das Regelstundenmaß beträgt für Lehrkräfte an

1. Grundschulen 27 Unterrichtsstunden,

2. Oberschulen 26 Unterrichtsstunden,

3. Gymnasien 26 Unterrichtsstunden,

4. Gemeinschaftsschulen 26 Unterrichtsstunden und für Lehrkräfte, die mit mindestens 14 Unterrichtsstunden in den Klassenstufen 1 bis 4 eingesetzt werden, 27 Unterrichtsstunden; bei teilzeitbeschäftigten Lehrkräften verringert sich die Untergrenze für den Einsatz in den Klassenstufen 1 bis 4 entsprechend dem Umfang der bewilligten Teilzeitbeschäftigung,

5. Förderschulen 25 Unterrichtsstunden sowie Fachlehrerinnen und für Fachlehrer 32 Unterrichtsstunden,

6. Berufsbildenden Schulen 26 Unterrichtsstunden,

7. Schulen des zweiten Bildungsweges:

a)

Kollegs 26 Unterrichtsstunden,

b)

Abendoberschulen 25 Unterrichtsstunden,

c)

Abendgymnasien 24 Unterrichtsstunden; Lehrkräfte an Abendgymnasien mit mindestens neun Unterrichtsstunden Einsatz in der zweijährigen Kursphase in den Jahrgangsstufen 11 und 12 erhalten eine Verminderung von einer Unterrichtsstunde;

bei der Festsetzung des Regelstundenmaßes an Schulen des zweiten Bildungsweges ist die besondere Beanspruchung durch den Unterricht in den Abendstunden berücksichtigt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLKAZVO/2#abs-3 (3) Das Regelstundenmaß beträgt für Lehrkräfte, die nur im Fach Sport unterrichten,

1. 29 Unterrichtsstunden,

2. bei einem Unterrichtseinsatz in der gymnasialen Oberstufe 28 Unterrichtsstunden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLKAZVO/2#abs-4 (4) Das Regelstundenmaß beträgt für Lehrbeauftragte im Vorbereitungsdienst und in der schulpraktischen Ausbildung für Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger

1. im Lehramt an Grundschulen 25 Unterrichtsstunden,

2. im Lehramt an Oberschulen 24 Unterrichtsstunden,

3. im Lehramt Sonderpädagogik 23 Unterrichtsstunden,

4. im Lehramt an Gymnasien 24 Unterrichtsstunden,

5. im Lehramt an berufsbildenden Schulen 24 Unterrichtsstunden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLKAZVO/2#abs-5 (5) Sofern es die schulorganisatorischen Bedingungen und der Unterrichtsbetrieb an berufsbildenden Schulen zur Durchführung des Blockunterrichts im Sinne des § 8 Absatz 2 des Sächsischen Schulgesetzes erfordern, kann vom wöchentlichen Regelstundenmaß abgewichen werden. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin und der Schulleiter unter Beteiligung des örtlichen Personalrats. Eine länger als zwei Wochen dauernde Überschreitung um wöchentlich mehr als sechs Unterrichtsstunden soll in der Regel nicht ohne Zustimmung der Lehrkraft erfolgen. Die entstehenden Mehr- und Minderzeiten sind innerhalb des Schuljahres auszugleichen.

§ 1 § 3