Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Landarztverordnung

SächsLArztVO

§ 7 Mitteilungs-, Mitwirkungs- und Nachweispflichten, Form und Fristen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLArztVO/7#abs-1 (1) Nach Erhalt des Zulassungsbescheids zum Studium der Medizin von der Stiftung für Hochschulzulassung haben die Verpflichteten die zuständige Stelle binnen sechs Werktagen schriftlich oder elektronisch darüber in Kenntnis zu setzen, dass sie zum Studium zugelassen wurden und ob sie diesen Studienplatz annehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLArztVO/7#abs-2 (2) Die Verpflichteten informieren die zuständige Stelle über den Verlauf des Studiums durch Vorlage einer gültigen Immatrikulationsbescheinigung vor Beginn jedes Semesters sowie unverzüglich über einen Abbruch oder eine Unterbrechung des Studiums oder über einen Studienortswechsel.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLArztVO/7#abs-3 (3) Die Verpflichteten haben die zuständige Stelle unverzüglich darüber zu informieren, wann sie ihre Weiterbildung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Sächsischen Landarztgesetzes aufgenommen und wann sie diese erfolgreich beendet haben. Die Verpflichteten haben den Abbruch oder eine Unterbrechung der Weiterbildung der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLArztVO/7#abs-4 (4) Nach der Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit bis zum Ende der Dauer der Verpflichtung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c des Sächsischen Landarztgesetzes haben die Verpflichteten gegenüber der zuständigen Stelle bis zum 31. Januar jedes Jahres die Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit für das vorangegangene Jahr nachzuweisen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLArztVO/7#abs-5 (5) Die Verpflichteten haben jede Änderung der Wohnanschrift und des Familiennamens der zuständigen Stelle unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

§ 6 § 8