Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Landarztverordnung

SächsLArztVO

§ 8 Evaluation

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLArztVO/8#abs-1 (1) Im Rahmen der Evaluation gemäß § 5 des Sächsischen Landarztgesetzes werden die von den Verpflichteten erhobenen Daten über Fälle von Antritt und Nichtantritt des Studienplatzes, Studienabschluss und -abbruch, Studienplatzwechsel, Änderung der Facharztrichtung im Rahmen der Weiterbildung oder Bestehen und Nichtbestehen von Prüfungen sowie Einhaltung und Nichteinhaltung der vertraglichen Verpflichtung verarbeitet und für die Unterrichtung des Landtages ausschließlich in anonymisierter Form verwendet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLArztVO/8#abs-2 (2) Die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen übermittelt die im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung erhobenen Daten jährlich zum 1. September an die Landesdirektion Sachsen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLArztVO/8#abs-3 (3) Die zuständige Stelle übermittelt dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt jährlich zum 31. März das Ergebnis der Auswertung der Daten nach Absatz 1.

§ 7 § 9