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# § 7 SächsLArztVO (Sachsen) — Mitteilungs-, Mitwirkungs- und Nachweispflichten, Form und Fristen

Sächsische Landarztverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Nach Erhalt des Zulassungsbescheids zum Studium der Medizin von der Stiftung für Hochschulzulassung haben die Verpflichteten die zuständige Stelle binnen sechs Werktagen schriftlich oder elektronisch darüber in Kenntnis zu setzen, dass sie zum Studium zugelassen wurden und ob sie diesen Studienplatz annehmen.

(2) Die Verpflichteten informieren die zuständige Stelle über den Verlauf des Studiums durch Vorlage einer gültigen Immatrikulationsbescheinigung vor Beginn jedes Semesters sowie unverzüglich über einen Abbruch oder eine Unterbrechung des Studiums oder über einen Studienortswechsel.

(3) Die Verpflichteten haben die zuständige Stelle unverzüglich darüber zu informieren, wann sie ihre Weiterbildung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Sächsischen Landarztgesetzes aufgenommen und wann sie diese erfolgreich beendet haben. Die Verpflichteten haben den Abbruch oder eine Unterbrechung der Weiterbildung der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen.

(4) Nach der Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit bis zum Ende der Dauer der Verpflichtung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c des Sächsischen Landarztgesetzes haben die Verpflichteten gegenüber der zuständigen Stelle bis zum 31. Januar jedes Jahres die Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit für das vorangegangene Jahr nachzuweisen.

(5) Die Verpflichteten haben jede Änderung der Wohnanschrift und des Familiennamens der zuständigen Stelle unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

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Zitiervorschlag: § 7 SächsLArztVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLArztVO/7

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