Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Landarztverordnung
SächsLArztVO§ 6 Vertragsstrafe
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLArztVO/6#abs-1 (1) Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe der Vertragsstrafe nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Sächsischen Landarztgesetzes und über das Verfahren zur Durchsetzung der Vertragsstrafe obliegt der zuständigen Stelle unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der oder des Verpflichteten und des Umfangs der bis dahin erfüllten vertraglichen Pflichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLArztVO/6#abs-2 (2) Der Antrag nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 des Sächsischen Landarztgesetzes ist in Textform zu stellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsLArztVO/6#abs-3 (3) Die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen informiert die Landesdirektion Sachsen unverzüglich über Pflichtverletzungen aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag durch Verpflichtete und übersendet dieser alle entscheidungserheblichen Unterlagen für den Vertragsvollzug.