Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Kurortegesetz

SächsKurG

§ 2 Artbezeichnungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKurG/2#abs-1 (1) Bei der Anerkennung von Kurorten sowie von Erholungsorten werden die folgenden Artbezeichnungen mit dem Zusatz „staatlich anerkannt“ verliehen:

1. Heilbad oder Mineral-, Thermal-, Sole-, Peloid- oder Moorheilbad,

2. Ort mit Heilquellen-, Sole-, Peloid-, Moor- oder Heilstollenkurbetrieb,

3. Kneippheilbad,

4. Kneippkurort,

5. Heilklimatischer Kurort,

6. Luftkurort,

7. Erholungsort.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKurG/2#abs-2 (2) Bei der Verleihung der Artbezeichnungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 6 sind die Hauptheilanzeigen und Gegenanzeigen nach balneologisch-kurmedizinischen Grundsätzen aufzuführen.

§ 1 § 3