Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Kurortegesetz
SächsKurG§ 1 Begriffsbestimmungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKurG/1#abs-1 (1) Kurorte sind Gemeinden oder Gemeindeteile, in denen natürliche Heilmittel des Bodens, das Klima oder die fünf Heilfaktoren des Naturheilverfahrens nach Kneipp durch zweckentsprechende Einrichtungen zur Förderung oder Wiederherstellung der Gesundheit angewendet werden und die einen ihrer Aufgabenstellung entsprechenden Ortscharakter besitzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKurG/1#abs-2 (2) Erholungsorte sind Gemeinden oder Gemeindeteile, die aufgrund ihrer landschaftlichen Gegebenheiten und der vorhandenen entwickelten touristischen Infrastruktur der Erholung oder der Freizeitgestaltung dienen und die einen ihrer Aufgabenstellung entsprechenden Ortscharakter besitzen.