(1) Bei der Anerkennung von Kurorten sowie von Erholungsorten werden die folgenden Artbezeichnungen mit dem Zusatz „staatlich anerkannt“ verliehen:
1. Heilbad oder Mineral-, Thermal-, Sole-, Peloid- oder Moorheilbad,
2. Ort mit Heilquellen-, Sole-, Peloid-, Moor- oder Heilstollenkurbetrieb,
3. Kneippheilbad,
4. Kneippkurort,
5. Heilklimatischer Kurort,
6. Luftkurort,
7. Erholungsort.
(2) Bei der Verleihung der Artbezeichnungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 6 sind die Hauptheilanzeigen und Gegenanzeigen nach balneologisch-kurmedizinischen Grundsätzen aufzuführen.