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§ 2 SächsKurG (Sachsen) — Artbezeichnungen

Sächsisches Kurortegesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei der Anerkennung von Kurorten sowie von Erholungsorten werden die folgenden Artbezeichnungen mit dem Zusatz „staatlich anerkannt“ verliehen:

1. Heilbad oder Mineral-, Thermal-, Sole-, Peloid- oder Moorheilbad,

2. Ort mit Heilquellen-, Sole-, Peloid-, Moor- oder Heilstollenkurbetrieb,

3. Kneippheilbad,

4. Kneippkurort,

5. Heilklimatischer Kurort,

6. Luftkurort,

7. Erholungsort.

(2) Bei der Verleihung der Artbezeichnungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 6 sind die Hauptheilanzeigen und Gegenanzeigen nach balneologisch-kurmedizinischen Grundsätzen aufzuführen.