Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetz

SächsKrWBodSchG

§ 19 Abfall- und Bodenschutzbehörden

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKrWBodSchG/19#abs-1 (1) Allgemeine Abfall- und Bodenschutzbehörden sind

1. das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft als oberste Abfall- und Bodenschutzbehörde,

2. die Landesdirektion Sachsen als obere Abfall- und Bodenschutzbehörde,

3. die Landkreise und die Kreisfreien Städte als untere Abfall- und Bodenschutzbehörden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKrWBodSchG/19#abs-2 (2) Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie ist besondere Abfall- und Bodenschutzbehörde, auch als technische Fachbehörde zur fachlichen Beratung und Unterstützung der obersten Abfall- und Bodenschutzbehörde.

§ 18 § 20