(1) Allgemeine Abfall- und Bodenschutzbehörden sind
1. das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft als oberste Abfall- und Bodenschutzbehörde,
2. die Landesdirektion Sachsen als obere Abfall- und Bodenschutzbehörde,
3. die Landkreise und die Kreisfreien Städte als untere Abfall- und Bodenschutzbehörden.
(2) Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie ist besondere Abfall- und Bodenschutzbehörde, auch als technische Fachbehörde zur fachlichen Beratung und Unterstützung der obersten Abfall- und Bodenschutzbehörde.