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§ 19 SächsKrWBodSchG (Sachsen) — Abfall- und Bodenschutzbehörden

Sächsisches Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 22.03.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Allgemeine Abfall- und Bodenschutzbehörden sind

1. das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft als oberste Abfall- und Bodenschutzbehörde,

2. die Landesdirektion Sachsen als obere Abfall- und Bodenschutzbehörde,

3. die Landkreise und die Kreisfreien Städte als untere Abfall- und Bodenschutzbehörden.

(2) Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie ist besondere Abfall- und Bodenschutzbehörde, auch als technische Fachbehörde zur fachlichen Beratung und Unterstützung der obersten Abfall- und Bodenschutzbehörde.