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# § 19 SächsKrWBodSchG (Sachsen) — Abfall- und Bodenschutzbehörden

Sächsisches Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 22.03.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Allgemeine Abfall- und Bodenschutzbehörden sind

1. das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft als oberste Abfall- und Bodenschutzbehörde,

2. die Landesdirektion Sachsen als obere Abfall- und Bodenschutzbehörde,

3. die Landkreise und die Kreisfreien Städte als untere Abfall- und Bodenschutzbehörden.

(2) Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie ist besondere Abfall- und Bodenschutzbehörde, auch als technische Fachbehörde zur fachlichen Beratung und Unterstützung der obersten Abfall- und Bodenschutzbehörde.

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Zitiervorschlag: § 19 SächsKrWBodSchG (Sachsen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Freistaats Sachsen, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (SächsGVBl.) verkündete Fassung. Stand: 22.03.2019.

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