Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Kreisgebietsneugliederungsgesetz
SächsKrGebNG§ 18 Wahlorganisation
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKrGebNG/18#abs-1 (1) Aufgaben, die dem Landkreis oder Landrat obliegen, nimmt bis zum Inkrafttreten des Abschnitts 1 für den neu zu bildenden Landkreis der Landkreis oder der Landrat des Landkreises wahr, in dessen Gebiet das Landratsamt des neu zu bildenden Landkreises seinen Sitz haben wird. Der in Satz 1 bestimmte Landrat hat im Gebiet des neu zu bildenden Landkreises alle zur Vorbereitung und Durchführung der Kreiswahlen notwendigen gesetzlichen Befugnisse.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKrGebNG/18#abs-2 (2) Das Landratsamt des Landkreises, in dessen Gebiet das Landratsamt des neu zu bildenden Landkreises seinen Sitz haben wird, stellt das Personal und die Verwaltungsmittel für die Vorbereitung und Durchführung der Kreiswahlen. Es steht dem Vorsitzenden des Kreiswahlausschusses zur Erfüllung seiner Aufgaben zur Verfügung. Die Landratsämter der anderen Landkreise und die Gemeindeverwaltungen der einzukreisenden Städte, deren Gebiet zum Gebiet des neu zu bildenden Landkreises gehört, leisten die erforderliche Unterstützung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKrGebNG/18#abs-3 (3) Landkreis, Landratsamt und Landrat im Sinne der Absätze 1 und 2 sind für den neu zu bildenden Landkreis Görlitz der bisherige Landkreis Löbau-Zittau, dessen Landratsamt und dessen Landrat, für den neu zu bildenden Vogtlandkreis der bisherige Vogtlandkreis, dessen Landratsamt und dessen Landrat und für den neu zu bildenden Landkreis Zwickau der bisherige Landkreis Chemnitzer Land, dessen Landratsamt und dessen Landrat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKrGebNG/18#abs-4 (4) Soweit im Rahmen der Wahlvorbereitung Aufgaben von den Rechtsaufsichtsbehörden wahrzunehmen sind, ist das Regierungspräsidium zuständig, in dessen Bezirk das Landratsamt des neu zu bildenden Landkreises seinen Sitz haben wird.