Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Kreisgebietsneugliederungsgesetz
SächsKrGebNG§ 24 Verordnungsermächtigung
Stand: 26.08.2026
Das Staatsministerium des Innern kann Rechtsverordnungen im Sinne von § 62 Satz 1 KomWG zur Durchführung dieses Abschnittes erlassen und über die Bestimmungen dieses Gesetzes hinaus hierbei die im Kommunalwahlgesetz und in der Kommunalwahlordnung vorgesehenen Fristen und Termine abkürzen.