Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Kreisgebietsneugliederungsgesetz

SächsKrGebNG

§ 16 Durchführung der Kreiswahlen im Jahr 2008

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKrGebNG/16#abs-1 (1) Die ersten Kreistagswahlen und Landratswahlen (Kreiswahlen) für die neu zu bildenden Landkreise finden am 8. Juni 2008 statt. Sofern für die Wahl von Landräten eine Neuwahl gemäß § 44 Abs. 2 SächsLKrO erforderlich wird, findet diese Wahl am 22. Juni 2008 statt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKrGebNG/16#abs-2 (2) Die Kreiswahlen finden nach denselben Vorschriften und Grundsätzen wie die regelmäßigen Kreiswahlen statt, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Abschnitts nichts anderes ergibt.

§ 15 § 17