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§ 16 SächsKrGebNG (Sachsen) — Durchführung der Kreiswahlen im Jahr 2008

Sächsisches Kreisgebietsneugliederungsgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die ersten Kreistagswahlen und Landratswahlen (Kreiswahlen) für die neu zu bildenden Landkreise finden am 8. Juni 2008 statt. Sofern für die Wahl von Landräten eine Neuwahl gemäß § 44 Abs. 2 SächsLKrO erforderlich wird, findet diese Wahl am 22. Juni 2008 statt.

(2) Die Kreiswahlen finden nach denselben Vorschriften und Grundsätzen wie die regelmäßigen Kreiswahlen statt, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Abschnitts nichts anderes ergibt.