Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Kreisgebietsneugliederungsgesetz
SächsKrGebNG§ 15 Stellenbewirtschaftung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKrGebNG/15#abs-1 (1) Die aufzulösenden Landkreise dürfen
1. freie oder frei werdende Stellen nicht besetzen; ausgenommen sind Stellen, für deren Besetzung bereits eine schriftliche Einstellungszusage gegeben wurde, und Stellen, denen alle am Zusammenschluss beteiligten Landkreise zugestimmt haben;
2. Höhergruppierungen von Arbeitnehmern nur bei Bestehen eines entsprechenden rechtlichen Anspruchs durchführen;
3. Beförderungen nur durchführen, wenn Beamten das erste Beförderungsamt ihrer Laufbahn übertragen werden soll.
In dringenden Fällen kann die Rechtsaufsichtsbehörde Ausnahmen zulassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKrGebNG/15#abs-2 (2) Scheidet der Landrat oder ein Beigeordneter eines aufzulösenden Landkreises aus seinem Amt aus oder endet seine Amtszeit, findet keine Wahl eines Nachfolgers statt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKrGebNG/15#abs-3 (3) Absatz 1 gilt entsprechend für die nach § 2 Abs. 2 einzukreisenden Städte soweit die betroffenen Stellen der Wahrnehmung von Kreisaufgaben zugeordnet werden können.