Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Kreisgebietsneugliederungsgesetz

SächsKrGebNG

§ 17 Fiktion des Bestehens

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKrGebNG/17#abs-1 (1) Die neu zu bildenden Landkreise gelten für die Vorbereitungen der Kreiswahlen nach § 16 bis zum Inkrafttreten des Abschnitts 1 als bereits bestehend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKrGebNG/17#abs-2 (2) Für die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit im neu zu bildenden Landkreis tritt an die Stelle des Wohnens im Landkreis das Wohnen im Gebiet des neu zu bildenden Landkreises.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKrGebNG/17#abs-3 (3) Kommt nach einer Vorschrift der Einwohnerzahl eines Landkreises wahlrechtliche Bedeutung zu, ist die maßgebliche Einwohnerzahl durch Addition der Einwohnerzahlen der nach § 3 an der Neugliederung beteiligten Körperschaften zu ermitteln.

§ 16 § 18