Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Kontrollgesetz
SächsKontrollG§ 6 Übergangsvorschrift
Stand: 26.08.2026
Das Parlamentarische Kontrollgremium wird abweichend von § 3 Abs. 1 erstmalig unmittelbar nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes für die Dauer der laufenden Wahlperiode gewählt.