Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Gesetz über kommunale Zusammenarbeit
SächsKomZG§ 63 Wegfall von Verbandsmitgliedern
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomZG/63#abs-1 (1) Fällt ein Verbandsmitglied weg, tritt dessen Rechtsnachfolger in die Rechtsstellung des weggefallenen Verbandsmitgliedes ein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomZG/63#abs-2 (2) Wenn Gründe des öffentlichen Wohls nicht entgegenstehen, kann der Zweckverband binnen drei Monaten nach Wirksamwerden der Änderung den Ausschluss des Rechtsnachfolgers mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl beschließen; in gleicher Weise kann dieser sein Ausscheiden aus dem Zweckverband erklären. Der Beschluss über den Ausschluss des Rechtsnachfolgers und die Erklärung über sein Ausscheiden bedürfen der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Die Entscheidung ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. § 13 gilt entsprechend. Falls der Rechtsnachfolger dem Ausschluss widerspricht oder der Zweckverband dessen Verlangen auf Ausscheiden nicht entspricht, entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten die Rechtsaufsichtsbehörde. In diesem Fall regelt die Rechtsaufsichtsbehörde auch die aus der Veränderung sich ergebenden Verhältnisse zwischen dem Zweckverband und dem ausscheidenden Mitglied.