Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Gesetz über kommunale Zusammenarbeit
SächsKomZG§ 62 Auflösung des Zweckverbandes
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomZG/62#abs-1 (1) Der Zweckverband kann mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsmitglieder seine Auflösung beschließen. Der Beschluss über die Auflösung bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn Gründe des öffentlichen Wohls der Auflösung nicht entgegenstehen, insbesondere die weitere Erfüllung der Pflichtaufgaben gesichert ist, keine unvertretbaren haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen zu erwarten sind und sich die Verbandsmitglieder über die Auseinandersetzung geeinigt haben. § 13 und § 49 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomZG/62#abs-2 (2) Absatz 1 gilt für den Ausschluss und das Ausscheiden einzelner Verbandsmitglieder entsprechend. Für den Beschluss über das Ausscheiden einzelner Verbandsmitglieder kann die Verbandssatzung eine von Absatz 1 Satz 1 abweichende Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmenzahl festsetzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomZG/62#abs-3 (3) Aus dringenden Gründen des öffentlichen Wohls kann die obere Rechtsaufsichtsbehörde nach Anhörung der Beteiligten die Auflösung des Zweckverbandes oder den Ausschluss einzelner Verbandsmitglieder anordnen. § 13 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomZG/62#abs-4 (4) Der Zweckverband ist aufgelöst, wenn seine Aufgaben vollständig auf eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts übergehen oder wenn er nur noch aus einem Mitglied besteht. Im letzteren Fall tritt das Mitglied an die Stelle des Zweckverbandes. Die Rechtsaufsichtsbehörde hat die Auflösung und den Übergang der Aufgaben öffentlich bekanntzumachen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomZG/62#abs-5 (5) Hinsichtlich der Abwicklung und der Haftung gelten die §§ 29 und 30 entsprechend.