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SächsKomZG

§ 56 Verbandsvorsitzender und Stellvertreter

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomZG/56#abs-1 (1) Der Verbandsvorsitzende und mindestens ein Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung aus der Mitte ihrer gemäß § 52 Absatz 3 Satz 1 entsandten Vertreter gewählt. Ist in der Verbandssatzung ein Verwaltungsrat vorgesehen, kann diese bestimmen, dass die Stellvertreter aus dessen Mitte gewählt werden; die Stellvertreter müssen dem Kreis der gemäß § 52 Absatz 3 Satz 1 entsandten Vertreter angehören.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomZG/56#abs-2 (2) Der Verbandsvorsitzende und seine Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig. Sie werden für die Dauer von fünf Jahren, sind sie Inhaber eines kommunalen Wahlamtes eines Verbandsmitgliedes, für die Dauer dieses Amtes gewählt. Durch Satzung können angemessene Aufwandsentschädigungen festgesetzt werden. Im Übrigen gelten für ihre Rechtsverhältnisse die für die Gemeinderäte maßgebenden Vorschriften entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomZG/56#abs-3 (3) Der Verbandsvorsitzende ist Vorsitzender der Verbandsversammlung und des Verwaltungsrats sowie Leiter der Verbandsverwaltung. § 20 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 5, §§ 21 und 22 gelten entsprechend.

§ 55 § 57