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SächsKomZG

§ 52 Zusammensetzung der Verbandsversammlung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomZG/52#abs-1 (1) Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes besteht aus mindestens einem Vertreter eines jeden Verbandsmitgliedes. Die Verbandssatzung kann bestimmen, dass einzelne oder alle Verbandsmitglieder mehrere Vertreter in die Verbandsversammlung entsenden. Die Stimmenzahl eines Verbandsmitglieds kann unabhängig von der Zahl der von ihm entsandten Vertreter bestimmt werden. Die Stimmen eines Verbandsmitglieds werden einheitlich durch dessen Vertreter nach Absatz 3 Satz 1 abgegeben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomZG/52#abs-2 (2) Die in § 44 Absatz 2 Satz 2 genannten Verbandsmitglieder dürfen zusammen nicht mehr als zwei Fünftel der satzungsmäßigen Stimmenzahl haben; dabei bleiben diejenigen Verbandsmitglieder außer Betracht, an denen ausschließlich Gemeinden oder Landkreise beteiligt sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomZG/52#abs-3 (3) Eine Gemeinde wird in der Verbandsversammlung durch den Bürgermeister, ein Landkreis durch den Landrat und ein Verwaltungs- oder Zweckverband durch den Verbandsvorsitzenden vertreten, sofern nicht auf dessen Vorschlag das Hauptorgan des Verbandsmitglieds einen anderen leitenden Bediensteten zum Vertreter wählt. Sind mehrere Vertreter zu entsenden, werden diese vom Hauptorgan des Verbandsmitglieds gewählt. § 16 Absatz 4 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomZG/52#abs-4 (4) Die Verbandsmitglieder können ihren Vertretern Weisungen erteilen. Die Vertreter haben das Hauptorgan ihres Verbandsmitglieds im Sinne des § 44 Absatz 1 frühzeitig über alle Angelegenheiten des Zweckverbandes von besonderer Bedeutung zu unterrichten.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomZG/52#abs-5 (5) § 39 Absatz 1 Satz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung ist auf die Beschlussfassung der Verbandsversammlung entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomZG/52#abs-6 (6) Die Vertreter der Verbandsmitglieder in der Verbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig. Für ihre Rechtsverhältnisse gelten die für Gemeinderäte maßgebenden Vorschriften entsprechend.

§ 51 § 53