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SächsKomZG§ 21 Stellung des Verbandsvorsitzenden in der Verbandsversammlung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomZG/21#abs-1 (1) Der Verbandsvorsitzende ist Vorsitzender der Verbandsversammlung. Er bereitet die Sitzungen der Verbandsversammlung und der Ausschüsse vor und vollzieht die Beschlüsse.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomZG/21#abs-2 (2) In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung auch nicht bis zu einer ohne Frist und formlos einberufenen Sitzung der Verbandsversammlung aufgeschoben werden kann, entscheidet der Verbandsvorsitzende an Stelle der Verbandsversammlung. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind der Verbandsversammlung unverzüglich mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomZG/21#abs-3 (3) Der Verbandsvorsitzende muss Beschlüssen der Verbandsversammlung widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass sie rechtswidrig sind; er kann ihnen widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass sie für den Verwaltungsverband nachteilig sind. § 52 Absatz 2 Satz 2 bis 5 der Sächsischen Gemeindeordnung gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomZG/21#abs-4 (4) Der Verbandsvorsitzende hat die Verbandsversammlung über alle wichtigen, den Verwaltungsverband und seine Verwaltung betreffenden Angelegenheiten zu informieren; bei wichtigen Planungen und Vorhaben ist die Verbandsversammlung möglichst frühzeitig über die Absichten und Vorstellungen der Verbandsverwaltung und laufend über den Stand und den Inhalt der Planungsarbeiten zu informieren. § 52 Absatz 5 Satz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung gilt entsprechend.