Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Gesetz über kommunale Zusammenarbeit
SächsKomZG§ 20 Verbandsvorsitzender und Stellvertreter
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomZG/20#abs-1 (1) Der Verbandsvorsitzende ist hauptamtlicher Beamter auf Zeit. Seine Amtszeit beträgt sieben Jahre. § 49 sowie § 51 Absatz 3 Satz 2 und 3, Absatz 5 mit Ausnahme von Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c sowie Absatz 6 der Sächsischen Gemeindeordnung gelten entsprechend. Der hauptamtliche Bürgermeister einer Mitgliedsgemeinde kann nicht gleichzeitig Verbandsvorsitzender sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomZG/20#abs-2 (2) Wird die Wahl des Verbandsvorsitzenden wegen des Ablaufs der Amtszeit oder wegen des Eintritts in den Ruhestand oder Verabschiedung infolge Erreichens der Altersgrenze notwendig, ist sie frühestens drei Monate und spätestens einen Monat vor Freiwerden der Stelle durchzuführen. Von der Wahl kann abgesehen werden, wenn innerhalb eines Jahres nach Freiwerden der Stelle der Verwaltungsverband aufgelöst oder in eine kreisangehörige Gemeinde umgewandelt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomZG/20#abs-3 (3) Die Verbandsversammlung wählt den Verbandsvorsitzenden. Die Stelle ist spätestens zwei Monate vor dem Wahltag öffentlich auszuschreiben. Die Wahl bedarf der Mehrheit aller Vertreter in der Verbandsversammlung. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, findet ein zweiter Wahlgang statt. Erhält auch dabei niemand die erforderliche Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den zwei Bewerbern statt, die im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben; gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomZG/20#abs-4 (4) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Stellvertreter des Verbandsvorsitzenden. Die Wahl erfolgt nach jeder regelmäßigen Gemeinderatswahl. Die Verbandssatzung kann bestimmen, dass mehrere Stellvertreter zu wählen sind. Absatz 3 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomZG/20#abs-5 (5) Der Verbandsvorsitzende kann entsprechend den für die Abwahl der Beigeordneten geltenden Vorschriften der Sächsischen Gemeindeordnung (§ 56 Absatz 4) vorzeitig abgewählt werden.