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SächsKomZG

§ 38 Genehmigung, Wirksamwerden der Gemeinschaftsvereinbarung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomZG/38#abs-1 (1) Die Gemeinschaftsvereinbarung sowie deren Änderung bedürfen der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. § 12 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sowie § 13 gelten entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomZG/38#abs-2 (2) Die Vereinbarung einer Verwaltungsgemeinschaft kann aus Gründen des öffentlichen Wohls auf Antrag aufgehoben werden. § 27 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 12 Absatz 2 und § 13 gelten entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomZG/38#abs-3 (3) Absatz 2 gilt für das Ausscheiden einzelner beteiligter Gemeinden entsprechend, wenn die Verwaltungsgemeinschaft mit den verbleibenden beteiligten Gemeinden noch den Anforderungen des § 36 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 3 entspricht.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomZG/38#abs-4 (4) § 27 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 37 § 39