Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Gesetz über kommunale Zusammenarbeit

SächsKomZG

§ 3 Mitgliedsgemeinden

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomZG/3#abs-1 (1) Ein Verwaltungsverband besteht aus benachbarten Gemeinden desselben Landkreises, die sich hierzu zusammengeschlossen haben (Freiverband) oder zusammengeschlossen worden sind (Pflichtverband).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomZG/3#abs-2 (2) Eine Gemeinde kann nur einem Verwaltungsverband angehören.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomZG/3#abs-3 (3) Der Verwaltungsverband dient der Stärkung der Leistungs- und Verwaltungskraft unter Aufrechterhaltung der rechtlichen Selbständigkeit der beteiligten Gemeinden. Der Verwaltungsverband ist nach der Zahl der Gemeinden und ihrer Einwohner sowie nach der räumlichen Ausdehnung unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse so abzugrenzen, dass er seine Aufgaben zweckmäßig und wirtschaftlich erfüllen kann. Eine sinnvolle strukturelle Entwicklung bei der Bildung größerer Verwaltungseinheiten soll berücksichtigt und gefördert werden. Die Mitgliedsgemeinden sollen zusammen mindestens 5 000 Einwohner haben; in besonderen Fällen können Verwaltungsverbände weniger als 5 000 Einwohner haben.

§ 2 § 4