(1) Die Gemeinschaftsvereinbarung sowie deren Änderung bedürfen der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. § 12 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sowie § 13 gelten entsprechend.
(2) Die Vereinbarung einer Verwaltungsgemeinschaft kann aus Gründen des öffentlichen Wohls auf Antrag aufgehoben werden. § 27 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 12 Absatz 2 und § 13 gelten entsprechend.
(3) Absatz 2 gilt für das Ausscheiden einzelner beteiligter Gemeinden entsprechend, wenn die Verwaltungsgemeinschaft mit den verbleibenden beteiligten Gemeinden noch den Anforderungen des § 36 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 3 entspricht.
(4) § 27 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.