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SächsKomZG

§ 36 Voraussetzungen einer Verwaltungsgemeinschaft

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomZG/36#abs-1 (1) In einer Verwaltungsgemeinschaft haben benachbarte Gemeinden desselben Landkreises die Vereinbarung geschlossen, dass eine Gemeinde (erfüllende Gemeinde) für die anderen beteiligten Gemeinden die Aufgaben eines Verwaltungsverbandes übernimmt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomZG/36#abs-2 (2) Eine Gemeinde kann nur einer Verwaltungsgemeinschaft angehören.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomZG/36#abs-3 (3) § 3 Absatz 3, § 4 und §§ 7 bis 10 gelten entsprechend. In den Fällen des § 7 wird die erfüllende Gemeinde im eigenen Namen, in den Fällen des § 8 im Namen der beteiligten Gemeinde tätig.

§ 35 § 37