Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Gesetz über kommunale Zusammenarbeit
SächsKomZG§ 35 Abgabenfreiheit
Stand: 26.08.2026
Für Rechtshandlungen, die wegen der Umwandlung des Verwaltungsverbandes und der Mitgliedsgemeinden notwendig werden, werden Abgaben nicht erhoben. Dies gilt insbesondere für Kosten, die nach dem Gerichtskostengesetz , dem Gerichts- und Notarkostengesetz sowie dem Justizverwaltungskostengesetz erhoben werden. Auslagen werden nicht erstattet.