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§ 36 SächsKomZG (Sachsen) — Voraussetzungen einer Verwaltungsgemeinschaft

Sächsisches Gesetz über kommunale Zusammenarbeit

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In einer Verwaltungsgemeinschaft haben benachbarte Gemeinden desselben Landkreises die Vereinbarung geschlossen, dass eine Gemeinde (erfüllende Gemeinde) für die anderen beteiligten Gemeinden die Aufgaben eines Verwaltungsverbandes übernimmt.

(2) Eine Gemeinde kann nur einer Verwaltungsgemeinschaft angehören.

(3) § 3 Absatz 3, § 4 und §§ 7 bis 10 gelten entsprechend. In den Fällen des § 7 wird die erfüllende Gemeinde im eigenen Namen, in den Fällen des § 8 im Namen der beteiligten Gemeinde tätig.