Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Kommunalwahlordnung

SächsKomWO

§ 64 Gleichzeitige Durchführung von mit der Kommunalwahl verbundenen Bürgerentscheiden und Volksentscheiden

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomWO/64#abs-1 (1) Bei der gleichzeitigen Durchführung eines mit der Kommunalwahl verbundenen Bürgerentscheids sind die Vorschriften über die gleichzeitig durchzuführenden Kommunalwahlen entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomWO/64#abs-2 (2) Bei der gleichzeitigen Durchführung eines mit der Kommunalwahl verbundenen Volksentscheids sind die Vorschriften über die gleichzeitige Durchführung mit anderen Wahlen entsprechend anzuwenden.

§ 63 § 65