(1) Bei der gleichzeitigen Durchführung eines mit der Kommunalwahl verbundenen Bürgerentscheids sind die Vorschriften über die gleichzeitig durchzuführenden Kommunalwahlen entsprechend anzuwenden.
(2) Bei der gleichzeitigen Durchführung eines mit der Kommunalwahl verbundenen Volksentscheids sind die Vorschriften über die gleichzeitige Durchführung mit anderen Wahlen entsprechend anzuwenden.