Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Kommunalwahlordnung

SächsKomWO

§ 60 Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomWO/60#abs-1 (1) Die Gemeinde beschafft:

1. die Wahlscheinvordrucke (Anlage 4),

2. die Stimmzettel für Gemeindewahlen (Anlagen 5 bis 11),

3. die Stimmzettelumschläge für die Briefwahl (Anlage 12),

4. die Wahlbriefumschläge (Anlage 13),

5. die Hinweise für Briefwählerinnen und Briefwähler (Anlage 14),

6. die Vordrucke für die Kontrollmitteilungen (Anlage 15),

7. die Vordrucke für die Einreichung von Wahlvorschlägen für Gemeindewahlen (Anlage 16),

8. die Vordrucke für Zustimmungserklärungen der Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber für Gemeindewahlen (Anlage 17),

9. die Vordrucke für Wählbarkeitsbescheinigungen (Anlage 17),

10. die Vordrucke für die Erklärung der Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber bei der Bürgermeisterwahl über das Vorliegen der allgemeinen persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis (Anlage 18),

11. die Vordrucke für die Niederschriften über die Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber für Gemeindewahlen (Anlage 19) und für die Versicherung an Eides statt (Anlage 20),

12. die Vordrucke für Wahlrechtsbescheinigungen (Anlage 21),

13. die Vordrucke für Unterstützungsverzeichnisse für Wahlvorschläge zu Gemeindewahlen (Anlage 22) einschließlich einer hinreichenden Zahl Unterschriftenblätter (Anlage 23),

14. die Vordrucke für die Wahlbekanntmachung (Anlage 26),

15. die Vordrucke für Zähllisten (Anlage 27),

16. die Vordrucke für Schnellmeldungen (Anlage 28),

17. die Vordrucke für die Wahlniederschrift der Wahlvorstände (Anlagen 29 und 30).

Der Landkreis kann für die zum Landkreis gehörenden Gemeinden auf deren Kosten die Beschaffung der Vordrucke übernehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomWO/60#abs-2 (2) Der Landkreis beschafft:

1. die Stimmzettel für Kreiswahlen (Anlagen 5 bis 11), die er an die kreisangehörigen Gemeinden verteilt,

2. die Vordrucke für die Einreichung von Wahlvorschlägen für Kreiswahlen (Anlage 16),

3. die Vordrucke für Zustimmungserklärungen der Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber für Kreiswahlen (Anlage 17),

4. die Vordrucke für die Erklärung der Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber bei der Landratswahl über das Vorliegen der allgemeinen persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis (Anlage 18),

5. die Vordrucke für die Niederschriften über die Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber für Kreiswahlen (Anlage 19) und für die Versicherung an Eides statt (Anlage 20),

6. die Vordrucke für Unterstützungsverzeichnisse für Wahlvorschläge zu Kreiswahlen (Anlage 22) einschließlich einer hinreichenden Zahl Unterschriftenblätter (Anlage 23), die er an die kreisangehörigen Gemeinden verteilt, sowie die Vordrucke für das Gesamtverzeichnis (Anlage 24).

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomWO/60#abs-3 (3) Sonstige Vordrucke beschafft diejenige Stelle, die sie benötigt.

§ 59 § 61