Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Kommunalwahlordnung

SächsKomWO

§ 59 Öffentliche Bekanntmachungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomWO/59#abs-1 (1) Bekanntgaben des Staatsministeriums des Innern zum Wahltag erfolgen im Sächsischen Amtsblatt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomWO/59#abs-2 (2) Die im Kommunalwahlgesetz und in dieser Verordnung vorgesehenen öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinden und Landkreise werden in der für die Gemeinde oder den Landkreis bestimmten Form durchgeführt. Bei öffentlichen Bekanntmachungen durch Anschlag und Hinweis hierauf gilt als Tag der Bekanntmachung der Tag des Hinweises; liegt der Tag des Hinweises vor dem Tag des Anschlags, gilt der Tag des Anschlags als Tag der Bekanntmachung. Der Vollzug der Bekanntmachung ist in den Wahlakten nachzuweisen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomWO/59#abs-3 (3) Der Inhalt der nach dem Kommunalwahlgesetz und dieser Verordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen kann zusätzlich im Internet bereitgestellt werden. Dabei sind die Unversehrtheit, Vollständigkeit und Ursprungszuordnung der Veröffentlichung nach aktuellem Stand der Technik zu gewährleisten. Anstelle einer Anschrift oder eines Wohnortes mit Postleitzahl ist nur der Wohnort anzugeben. Personenbezogene Daten in Internetveröffentlichungen von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 20 sind spätestens sechs Monate nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses, von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 51 Absatz 1 und 2 sowie § 53 Absatz 3 spätestens sechs Monate nach dem Ende der Wahlperiode zu löschen.

§ 58 § 60