Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Kommunalwahlordnung

SächsKomWO

§ 58 Wahlabsage, Nachwahl

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Ist eine Änderung der Stimmzettel für die Nachwahl nicht erforderlich, sind die für die abgesagte Wahl erteilten Wahlscheine auch für die Nachwahl gültig. Ist eine Änderung der Stimmzettel erforderlich, sind erteilte Wahlscheine nicht mehr gültig; sie werden von Amts wegen durch neue Wahlscheine ersetzt. Wahlbriefe mit alten Wahlscheinen, die bei der oder dem Vorsitzenden des zuständigen Gemeindewahlausschusses eingegangen sind, werden von dieser oder diesem gesammelt und unter Beachtung des Wahlgeheimnisses vernichtet.

§ 57 § 59