Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Kommunalwahlordnung

SächsKomWO

§ 55 Wahlprüfung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomWO/55#abs-1 (1) Zur Prüfung der Wahl sind der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich vorzulegen:

1. die Nachweise über alle öffentlichen Bekanntmachungen,

2. alle Niederschriften der Wahlausschüsse mit Anlagen,

3. alle Wahlniederschriften der Wahlvorstände mit Anlagen.

Die Rechtsaufsichtsbehörde kann zum Zwecke der Wahlprüfung die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen; sie gibt die Unterlagen nach Abschluss der Wahlprüfung zurück.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomWO/55#abs-2 (2) Die Prüfung der Gültigkeit der Wahl umfasst die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses, die Feststellung der Wählbarkeit der Gewählten sowie erforderlichenfalls die Vorbereitung der Wahl und die Wahlhandlung.

§ 54 § 56