Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Kommunalwahlordnung

SächsKomWO

§ 56 Neuwahl

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Wird die Neuwahl nur in einer Kreisfreien Stadt oder in einem Landkreis durchgeführt, gilt Folgendes:

1. Die Einteilung des Wahlgebiets in Wahlkreise darf nicht verändert werden.

2. Wahlberechtigte, die bei der für teilweise ungültig erklärten Wahl in einem anderen Wahlkreis der Kreisfreien Stadt oder des Landkreises wahlberechtigt waren, sind nicht in die der Neuwahl zugrunde zu legenden Wählerverzeichnisse aufzunehmen.

§ 55 § 57