Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Kommunalwahlordnung
SächsKomWO§ 54 Wahlanfechtung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomWO/54#abs-1 (1) Die Anfechtung der Wahl nach § 25 Absatz 1, § 45 Absatz 1 des Kommunalwahlgesetzes erfolgt schriftlich oder zur Niederschrift gegenüber der Rechtsaufsichtsbehörde. Die Übermittlung in elektronischer Form ist unzulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomWO/54#abs-2 (2) In der Entscheidung über den Einspruch gegen die Wahl stellt die Rechtsaufsichtsbehörde fest, ob und in welchem Umfang die Aufwendungen der oder des Einsprechenden zu erstatten sind. Auf Antrag setzt die Rechtsaufsichtsbehörde den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest.