Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Kommunalwahlordnung
SächsKomWO§ 22 Wahlvorstände
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomWO/22#abs-1 (1) Die Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, verpflichtet. Mitglieder eines Wahlvorstandes dürfen während ihrer Tätigkeit kein auf eine politische Überzeugung hinweisendes Zeichen sichtbar tragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomWO/22#abs-2 (2) Die Mitglieder des Wahlvorstandes sind vor der Wahl so über ihre Aufgaben zu unterrichten, dass ein ordnungsgemäßer Ablauf der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses gesichert ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomWO/22#abs-3 (3) Die Wahlvorstände werden durch die Gemeinde für jede Wahl sowie bei Bürgermeisterwahlen und Landratswahlen einschließlich des zweiten Wahlgangs neu einberufen. Sie treten am Wahltag rechtzeitig vor Beginn der Amtszeit im Wahlraum zusammen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomWO/22#abs-4 (4) Der Wahlvorstand sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher leitet die Tätigkeit des Wahlvorstandes.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomWO/22#abs-5 (5) Die Gemeinde bestimmt bei mehreren Wahlkreisen für jeden Wahlkreis den oder die Briefwahlvorstände oder den oder die Wahlvorstände des Wahlkreises, die das Briefwahlergebnis zusammen mit dem Wahlergebnis im Wahlbezirk feststellen. Bei der Bildung von Briefwahlvorständen darf die Zahl der auf einen Briefwahlvorstand voraussichtlich entfallenden Wahlbriefe nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben; auf einen Briefwahlvorstand sollen mindestens 50 Wahlbriefe entfallen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomWO/22#abs-6 (6) In Verwaltungsgemeinschaften kann die erfüllende Gemeinde gemeinsame Briefwahlvorstände für die Mitgliedsgemeinden vorsehen. Dies gilt für den Verwaltungsverband entsprechend.