Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Kommunalverfassungsrechts­durchführungsverordnung

SächsKomVerfRDVO

§ 21 Antrag auf Anberaumung einer Einwohnerversammlung in der Gemeinde

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Der Antrag auf Anberaumung einer Einwohnerversammlung nach § 22 Absatz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung kann rechtswirksam nur von den Einwohnerinnen und Einwohnern der Gemeinde unterzeichnet werden, die am Tag des Eingangs des Antrags das 16. Lebensjahr vollendet haben und nicht vom Stimmrecht in Gemeindeangelegenheiten ausgeschlossen sind. Im Übrigen gilt § 7 entsprechend.

§ 20 § 22