Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Kommunalverfassungsrechtsdurchführungsverordnung
SächsKomVerfRDVO§ 21 Antrag auf Anberaumung einer Einwohnerversammlung in der Gemeinde
Stand: 26.08.2026
Der Antrag auf Anberaumung einer Einwohnerversammlung nach § 22 Absatz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung kann rechtswirksam nur von den Einwohnerinnen und Einwohnern der Gemeinde unterzeichnet werden, die am Tag des Eingangs des Antrags das 16. Lebensjahr vollendet haben und nicht vom Stimmrecht in Gemeindeangelegenheiten ausgeschlossen sind. Im Übrigen gilt § 7 entsprechend.