Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Kommunalverfassungsrechts­durchführungsverordnung

SächsKomVerfRDVO

§ 20 Bürgerbegehren und Bürgerentscheid auf Landkreisebene

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomVerfRDVO/20#abs-1 (1) Für das Bürgerbegehren und den Bürgerentscheid auf Landkreisebene gelten die §§ 7 bis 19 entsprechend, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nichts Anderes ergibt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomVerfRDVO/20#abs-2 (2) Die Meldebehörden ermitteln die Zahl der in der Gemeinde Unterzeichnungsberechtigten für das Bürgerbegehren und prüfen für die Feststellung der Gültigkeit der Unterschriften die Richtigkeit der Angaben auf den Unterschriftenlisten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomVerfRDVO/20#abs-3 (3) Abstimmungsorgane für den Bürgerentscheid sind der Kreiswahlausschuss, die oder der Vorsitzende des Kreiswahlausschusses und die Wahlvorstände.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomVerfRDVO/20#abs-4 (4) Die laufenden Geschäfte der Abstimmung besorgt die Landrätin oder der Landrat. Die örtlichen Geschäfte der Abstimmung besorgt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomVerfRDVO/20#abs-5 (5) Der Landkreis trägt die bei den Gemeinden anfallenden Kosten.

§ 19 § 21