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# § 21 SächsKomVerfRDVO (Sachsen) — Antrag auf Anberaumung einer Einwohnerversammlung in der Gemeinde

Sächsische Kommunalverfassungsrechts­durchführungsverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Antrag auf Anberaumung einer Einwohnerversammlung nach § 22 Absatz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung kann rechtswirksam nur von den Einwohnerinnen und Einwohnern der Gemeinde unterzeichnet werden, die am Tag des Eingangs des Antrags das 16. Lebensjahr vollendet haben und nicht vom Stimmrecht in Gemeindeangelegenheiten ausgeschlossen sind. Im Übrigen gilt § 7 entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 21 SächsKomVerfRDVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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