Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Kommunalverfassungsrechtsdurchführungsverordnung
SächsKomVerfRDVO§ 22 Einwohnerantrag
Stand: 26.08.2026
Für den Einwohnerantrag nach § 23 der Sächsischen Gemeindeordnung und § 20 der Sächsischen Landkreisordnung gilt § 21 entsprechend. Bei einem Einwohnerantrag an den Kreistag prüfen die Meldebehörden für die Feststellung der Gültigkeit der Unterschriften die Richtigkeit der Angaben und ermitteln die Zahl der Unterzeichnungsberechtigten in der Gemeinde. Die den Meldebehörden dabei entstehenden Auslagen können gegenüber dem Landkreis erhoben werden.