Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Kommunalverfassungsrechts­durchführungsverordnung

SächsKomVerfRDVO

§ 16 Abstimmungshandlung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomVerfRDVO/16#abs-1 (1) Jede abstimmungsberechtigte Person hat eine Stimme. Sie gibt ihre Stimme in der Weise ab, dass sie auf dem Stimmzettel entweder das „Ja“-Feld oder das „Nein“-Feld durch Ankreuzen oder auf eine andere eindeutige Weise als gewählt kennzeichnet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsKomVerfRDVO/16#abs-2 (2) Im Übrigen gelten für die Abstimmungshandlung die §§ 15 bis 17 des Kommunalwahlgesetzes entsprechend.

§ 15 § 17